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Zurechnung eines vom Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

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Der BFH hat seine Entscheidung vom 18.12.2014 (VI R 75/13) veröffentlicht: In dieser stellte er klar, dass es an einer zu bewertenden Überlassung eines Betriebsfahrzeugs zu Privatfahrten durch den Arbeitgeber fehlt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, ist auf dem reisekosten-Blog zu lesen.
Zu den Details der Entscheidung findet sich im Urteil Folgendes:
Hintergrund
Der Klägerin und Revisionsklägerin – als Bürgermeisterin nichtselbstständig tätig – stand ein Dienstwagen für berufliche und private Fahrten im Rahmen eines sog. Behördenleasings (Sonderkonditionen für die öffentliche Hand) zur Verfügung. Als Werbungskosten machte sie u.a. die tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten geltend, wofür sie ein Fahrtenbuch vorlegte. Zum Nachweis der angefallenen Kosten reichte sie beim beklagten Finanzamt Belege über die gezahlten Leasingraten, Kfz-Steuern, -Versicherungen und -Betriebskosten für ein Leasingfahrzeug ein. Wäre die Klägerin Vertragspartnerin des Automobilherstellers gewesen, hätte sie höhere monatliche Leasingraten leisten müssen. Dadurch dass die Klägerin von diesen Vorzugskonditionen profitierte, war das Finanzamt der Auffassung, dass ihr steuerpflichtiger Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils aus der Rabattgewährung von dritter Seite gewährt worden sei, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei.
Zum Urteil
Der BFH sah die Revision der Klägerin als begründet an. Denn die bisher getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts tragen nicht dessen Schluss, dass die Privatnutzung des von der Gemeinde geleasten PKW zu einem geldwerten Vorteil der Klägerin führt, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit der Differenz zwischen den marktüblichen und den vom Arbeitgeber tatsächlich geleisteten Leasinggebühren und nicht nach der üblichen Bewertungsmethode, nämlich § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG (1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) zu bewerten ist.
Dabei entspreche es mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung, dass die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss (§ 19 EStG) führt (vgl. zuletzt Urteile vom 20.03.2014 – VI R 35/12; 13.12.2012 – VI R 51/11; 21.03.2013 – VI R 31/10; 06.10.2011 – VI R 56/10). Steht der Vorteil dem Grund nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingend entweder mit der 1%-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.
Diese zwingend vorgeschriebene Bewertung kann nach BFH-Rechtsprechung auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers (Urteil vom 07.11.2006 – VI R 95/04). Entsprechendes gilt für Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens. Entstehen einem Steuerpflichtigen für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln und Absetzung für Abnutzung für das Nutzungsrecht „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ vornehmen (BFH-Beschlüsse vom 23.08.1999 – GrS 1/97; 30.01.1995 – GrS 4/92).
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