Auf Reisekosten-Blog.de weiterlesenNach den Flugbegleitern fragt sich der Reisekosten-Blog bei den Polizisten, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 24.04.2017 (2 K 168/16) geklärt, wie es mit einer ersten Tätigkeitsstätte von Streifenpolizisten aussieht und in welcher Form damit die Aufwendungen für Fahrten von Polizeibeamten abziehbar sind.
Es hatte damit auch zu klären, in welchen Fällen Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sind.
Hintergrund
Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage war der BFH der Auffassung, dass im Streifendienst tätige Polizeibeamte typischerweise nicht über eine damals „regelmäßige Arbeitsstätte“ verfügten – mit der Folge, dass sie die Fahrtkosten zum Polizeirevier nach Dienstreisekostengrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) berechnen und bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit mit Abwesenheit vom Wohnort Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen können.
In dem Streitfall war nun fraglich, ob dies auch noch nach dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht zutrifft. Danach sind Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte auf die Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer) begrenzt. Wenn nach dem neuen Reisekostenrecht nun eine erste Tätigkeitsstätte für Steuerpflichtige begründet wird, die nach der alten Rechtslage über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügten, kommt es für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen zusätzlich darauf an, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der dienstbedingten Auswärtstätigkeit sowohl von seinem Wohnort als auch von der nun vorhandenen ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Zum Urteil
Im Streitfall war der seit 2004 als Polizeibeamte im Streifendienst tätige Kläger Angehöriger einer Polizeiinspektion, die er arbeitstäglich aufsuchte, um das Einsatzfahrzeug entgegenzunehmen bzw. abzugeben, an Einsatzbesprechungen teilzunehmen und Schreibarbeiten zu erledigen.
Dazu machte er 2014 Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage seiner Einsatztätigkeit im Streifendienst geltend, was das Finanzamt auf Grundlage des neuen Reisekostenrechts ablehnte. Es ging dabei von einer dauerhaften Zuordnung zur Dienststelle und damit von einer ersten Tätigkeitsstätte des Polizeibeamten aus und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit, da der Kläger keinen Nachweis für eine ununterbrochene Abwesenheit von der Dienststelle erbracht hatte. Die Fahrtkosten zum Polizeirevier berücksichtigte das Finanzamt nur in Höhe der Entfernungspauschale, wogegen der Polizeibeamte klagte.
Anmelden
Herzlich willkommen! Melden Sie sich an
Passwort vergessen ? Hilfe anfordern
Datenschutzerklärung
Passwort zurücksetzen
Passwort zurücksetzen
Ein Passwort wird Ihnen per Email zugeschickt.