Das Finanzgericht Kassel hat sich in seinem am 10.05.2017 veröffentlichten Urteil vom 23.02.2017 (1 K 1824/15) damit auseinandergesetzt, wie Aufwendungen des Flugpersonals für Fahrten vom Wohnort zum Flughafen anzusetzen sind, berichtet der Reisekosten-Blog.
Es hatte damit zu klären, ob die Fahrtkosten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen oder im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.
Zum Urteil
In dem Streitfall klagte ein Ehepaar, das als Pilot und Flugbegleiterin angestellt und laut Arbeitsvertrag an einem bestimmten Flughafen beschäftigt bzw. eingesetzt war. Allerdings hatte der Arbeitgeber das Recht, den klagenden Piloten auf anderen Flugmustern oder an einem anderen Ort einzusetzen und der klagenden Flugbegleiterin Aufgaben an einem Ort im In- und Ausland zu übertragen.
Beide machten in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die Fahrten von ihrer Wohnung zu dem Flughafen, der in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist, in tatsächlicher Höhe nach den Reisekostengrundsätzen geltend. Denn ihrer Meinung nach übten sie jeweils eine Auswärtstätigkeit aus und hätten ihre Arbeit auch von anderen Flughäfen aus aufgenommen. Außerdem seien Flugzeuge keine Tätigkeitsstätte im Sinne des EStG.
Das zuständige Finanzamt dagegen war anderer Ansicht und berücksichtigte die Fahrten zum Flughafen nur mit der Entfernungspauschale, wogegen das Ehepaar klagte.
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