Start News Wie müssen Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung versteuert werden?

Wie müssen Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung versteuert werden?

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Das Finanzgericht Münster hat im Urteil vom 27.11.2018 (Az. 15 K 3383/17 L) entschieden, wie steuerrechtlich mit Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung zu verfahren ist, bewrichtet der Reisekosten-Blog. Streitig war, welche im Rahmen einer Party entstandenen Aufwendungen in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.
Hintergrund: Party mit eigenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern verbundener Unternehmen
Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; dies gilt nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Anwendung des Pauschsteuersatzes scheidet gemäß § 37b Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 EStG u.a. dann aus, wenn ein Anwendungsfall von § 40 Abs. 2 EStG gegeben ist.
Wenn zu der Veranstaltung nicht nur eigene Arbeitnehmer, sondern wie im Streitfall auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler eingeladen waren, kommt eine Pauschalierung insoweit in Betracht, als die Teilnehmer als Zuwendungsempfänger einkommensteuerpflichtige Einkünfte (hier: aus nicht selbstständiger Arbeit) erzielt haben.
Seitens der Finanzverwaltung wird vor dem Hintergrund des Wortlauts in § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG die Auffassung vertreten, dass in die Bemessungsgrundlage alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Veranstalters einzubeziehen sind, die der Veranstaltung direkt zugeordnet werden können, wie Aufwendungen für Musik, künstlerische/artistische Darbietungen und für den äußeren Rahmen (Raummiete, Beauftragung eines Eventmanagers; vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6-S 2297-b/14/10001).
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