In nahezu allen Bundesländern stehen die Sommerferien vor der Tür. Auch Fach- und Führungskräfte freuen sich auf die Erholung und Entspannung vom stressigen Büroalltag. Nicht selten passiert es jedoch, dass gerade ohne den Stress im Büro oder die dauernde Belastung Fach- und Führungskräfte im Urlaub arbeitsunfähig erkranken. Dann ist guter Rat teuer. „In solchen Situationen sollte man einige Dinge beachten“, sagt Michael Krekels, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte.
Grundsätzlich muss man zwei Situationen unterscheiden:
Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Urlaubs
Wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn des Urlaubs auftritt, stellt sich die Frage, ob man den Urlaub überhaupt antreten darf oder ob der Arbeitgeber dies verhindern kann. In jedem Jahr müssen die Rechtsanwälte des DFK in solchen Fällen beratend tätig werden. So auch Krekels: „Eine Führungskraft hatte sich die Hand gebrochen und war wegen eines komplizierten Bruchs für die Dauer von sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Konkret stellte sich nun die Frage, ob eine 14 tägige Kreuzfahrt abgesagt werden musste oder trotz der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden konnte.“
In einem solchen Fall ist auf der einen Seite die Sicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis zu legen. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber im Regelfall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. „Sollte der geplante Urlaub der Genesung entgegenstehen, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für eine längere Zeit Entgeltfortzahlung leisten müsste als eigentlich notwendig und es könnte hier eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis bestehen. Diese könnte auch arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung haben“, so Fachanwalt Krekels. Wichtig daher: Der Betroffene sollte sich durch den behandelnden Arzt schriftlich bescheinigen lassen, dass die geplante Urlaubsreise der Genesung nicht entgegensteht, sondern dieser sogar (eher) förderlich ist. Ratsam ist zudem, diesen Umstand dann auch dem Arbeitgeber mitzuteilen, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.
Im obigen Beratungsfall hatte der Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Die Kreuzfahrt stand der Genesung nicht im Wege, da die Hand problemlos ruhig gestellt werden konnte. Der Arbeitgeber hatte demzufolge Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten und die dadurch nicht genommenen Urlaubstage mussten wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.
Aber Achtung: Auch Krankenkasse und die Krankenversicherung sollten informiert werden. Michael Krekels rät: „Hier sollte die Krankenkasse nicht nur über den Umstand der Erkrankung informiert werden, sondern auch darüber, dass der Urlaub angetreten wird.“ Da eine medizinische Untersuchung im Ausland notwendig sein könnte, muss zwingend ein etwaiger Krankenkassenschutz im Ausland abgeklärt werden. Die entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelten Arztes sollte ebenfalls der Krankenkasse vorgelegt werden.
Erkrankung während des Urlaubs
Eine Erkrankung im Urlaub ist dagegen ein anderer Fall. Das Bundesurlaubsgesetz hat diesen ausdrücklich geregelt und bestimmt, dass durch ärztliche Zeugnisse nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 BurlG). „Mithin ist bei Erkrankungen im Urlaub zwingend ein ärztliches Attest eines am Urlaubsort praktizierenden Arztes einzuholen“, so Krekels, „um die Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen. Eine entsprechende Mitteilung bereits während des Urlaubs an den Arbeitgeber ist dringend zu raten, da hierdurch Missverständnisse vermieden werden können.“ Zudem sollte man keine Arztbescheinigungen erst im Nachhinein erstellen lassen, da der Arbeitgeber diese ablehnen könnte.
Im Zweifelsfalle lohnt es sich, den Rat eines Fachmanns einzuholen. Seine Mitglieder berät der Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte gerade auch in solchen Situationen.
Quelle: DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e.V.
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