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Was sagt das Arbeitsrecht zum Thema Workation?

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Ein neues Video des BDAE aus der Reihe „Die Auslandsexperten“ beleuchtet das Trend-Thema „Workation“ unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsrechts.
Wer von der Urlaubsdestination nicht genug bekommen kann, ein wenig Sonne tanken oder einfach mehr Zeit mit den Verwandten und Freunden im Ausland verbringen möchte, hat inzwischen vielleicht die Vorzüge einer sogenannten „Workation“ kennengelernt: Hier kombiniert man die Arbeit (Work) und Urlaub (Vacation) miteinander und verlängert die Zeit im Ausland einfach dadurch, dass man ein paar Arbeitstage dort verrichtet, wo auch der Urlaub stattfindet.

Im aktuellen Video auf dem Youtube-Kanal des BDAE zeigt Auslandsexpertin Anne-Katrin Schwanitz, was man aus arbeitsrechtlicher Sicht bei einer Workation beachten sollte.

Denn die Herausforderung besteht nur selten in der operativen Machbarkeit – viele Fachkräfte benötigen lediglich einen Laptop mit Internetanschluss, um produktiv zu sein. Vielmehr liegt die Herausforderung in der formellen Vor- und Nachbereitung durch die Personalabteilung beziehungsweise das Travel-Management. Hier lauern viele rechtliche Fallstricke, auch und gerade im Bereich des Arbeitsrechts.

Zunächst, so Expertin Schwanitz, müsse das Unternehmen prüfen, ob für die Zeit der Workation deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gilt. Hier ist auch die Dauer des Aufenthalts entscheidend.

„Als EU-Staatsbürgerin oder -Staatsbürger gilt für dich grundsätzlich das Freizügigkeitsabkommen innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Das bedeutet, dass du keine extra Arbeitserlaubnis benötigst. Anders sieht es jedoch aus, wenn du deine Workation in Drittstaaten machen möchtest. Dann müssen nämlich die nationalen Vorschriften im jeweiligen Land beachtet werden“, erläutert die Auslandsexpertin beispielsweise.

Da eine Workation zeitlich begrenzt ist, kann die Personalabteilung in der Regel davon ausgehen, dass deutsches, nicht ausländisches Arbeitsrecht Anwendung findet. Dennoch müssen zwingende Schutzrechte am Tätigkeitsort im Ausland beachtet werden. Regelungen bezüglich Pausen und Feiertagen sind wie bei der Arbeitsverrichtung in Deutschland zu berücksichtigen. Aber, darauf weist Auslandsexpertin Schwanitz hin, man muss dennoch Reglementierungen des Gastlandes berücksichtigen: Wer etwa gerade in Portugal die Workation verbringt, während in Deutschland Feiertag ist, muss dennoch arbeiten. Dafür würde dann ein portugiesischer Feiertag für die Arbeitskraft gelten – auch wenn die deutschen Kolleginnen und Kollegen arbeiten müssten.

Dieses Beispiel, das im Video weiter im Detail erläutert wird, zeigt auf: Die rechtlichen Hürden erfordern ein aufmerksames Auge fürs Detail. Das gilt nicht nur für das Arbeitsrecht – das Arbeiten im Ausland tangiert auch die Rechtsbereiche Sozialversicherungs-, Steuer- und Aufenthaltsrecht. Diese Rechtsbereiche sollten immer gemeinsam betrachtet werden – daher sind bereits weitere Videos in Planung, die diese Themen beleuchten.
Lesetipp: Fachbuch über Workation
Quelle: BDAE / Bild: Pixabay