Nun liegt die Entscheidung des BFH vom 03.07.2019 (Az. VI R 36/17), die am 19.09.2019 veröffentlicht worden ist, vor, ob unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk ein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinn sind oder nicht, schreibt der Reisekosten-Blog. Es stellte sich u. a. die Frage, wie genau ein Frühstück aus lohnsteuerrechtlicher Sicht aussieht bzw. was dieses umfassen muss.
Zum Urteil
Nachdem die Vorinstanz – das FG Münster (Urteil vom 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14) – entschieden hatte, dass ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk keinen Sachbezug in Form eines „Frühstücks“ i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 SvEV darstellen, bestätigte dies nun auch der BFH.
Im Streitfall stellte ein Softwareunternehmen im Zeitraum von Dezember 2008 bis Dezember 2011 seinen Arbeitnehmern, Kunden und Gästen diverse Brötchen (von Laugen- und Käse-Kürbis-Brötchen bis hin zu Schokobrötchen) und Rosinenbrot samt Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb unentgeltlich bereitgestellt – allerdings ohne Belag wie Butter, Konfitüre Käse oder Aufschnitt. Das zuständige Finanzamt sah darin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
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