Wie sieht ein (steuerliches) Frühstück eigentlich aus?, fragte man sich beim Reisekosten-Blog und fand dazu ein Urteil. Ein trockenes Brötchen und Kaffee verstehen die Finanzrichter aus Münster auf alle Fälle nicht darunter, wie ihre Entscheidung vom 31.05.2017 (11 K 4108/14), die am 02.10.2017 veröffentlicht worden ist, zeigt.
Streitig war, ob und wenn ja, in welchem Umfang die unentgeltliche Gestellung von Heißgetränken und unbelegten Brötchen an Arbeitnehmer einen Sachbezug darstellt, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Hintergrund
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Laut dem Klammerzusatz des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zählt u. a. auch „Kost“ zu diesen geldwerten Einnahmen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung bleiben Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, und damit auch „Kost“, außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte verbleibenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
Demgegenüber fallen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung Sachbezüge i. S. d. auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV basierenden Rechtsverordnung nicht unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Darüber hinaus sind für diese Sachbezüge die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte der Besteuerung zugrunde zu legen. Entsprechende Regelungen enthält die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV wird dabei der Sachbezug erfasst, der sich auf die Gestellung von Verpflegung zurückführen lässt. Aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SvEV folgt, dass die „Verpflegung“ i. S. d. Satzes 1 dieser Vorschrift die Gesamtheit von Frühstück, Mittag- und Abendessen umfasst, jedenfalls die Voraussetzungen von einer dieser Teilverpflegungen erfüllt sein müssen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 SvEV ist der Wert für ein „Frühstück“ in diesem Sinne in den Streitjahren pauschal mit einem Wert zwischen 1,50 und 1,57 EUR täglich anzusetzen.
Das Urteil auf dem Reisekosten-Blog lesen.
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