Viele nach China entsandte Mitarbeiter fragen sich derzeit, ob sie angesichts der Ausbreitung des Coronavirus von ihrem Arbeitgeber zurück nach Deutschland geholt werden müssen. Gleichzeitig ist unklar, inwieweit Dienstreisen in an das Seuchengebiet angrenzende Regionen sowie nach Shanghai oder Hongkong noch durchführbar sind. Die auf Auslandsentsendungen und Auslandsversicherungen spezialisierte BDAE Gruppe gibt betroffenen Expats und Geschäftsreisenden sowie Personalern und Travel-Managern wichtige Hinwiese, wie sie mit der derzeitigen Situation umgehen können.
Gemäß ihrer Fürsorgepflicht sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Lage in China weiterhin zu beobachten und dann aktiv zu werden, wenn die Mitarbeiter geschützt werden müssen. Wenn dies bedeutet, China zu verlassen, müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter nach Hause gebracht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt scheint dies für die gesamte Volksrepublik China der Fall zu sein, weil das Auswärtige Amt seine Teil-Reisewarnung ausgeweitet hat. Da es aktuell jedoch keine Linienflugzeuge gibt, sollten sich Unternehmen an die örtlichen Botschaften wenden, um einen Rücktransport zu organisieren.
Medizinische Assistance kommt nicht für Kosten der Evakuierung auf
Wer eine spezielle Assistance-Versicherung für Krisenfälle abgeschlossen hat, sollte mit dieser die Evakuierungsmöglichkeiten klären. Aber Achtung: Diese Art der Absicherung ist nicht zu verwechseln mit der medizinischen Assistance, die viele Auslandsreise-Krankenversicherungen anbieten. „Die klassischen Assistance-Dienstleister organisieren Transporte lediglich in medizinisch notwendigen Fällen, etwa wenn eine wichtige Behandlung im Krankenhaus vor Ort nicht gewährleistet werden kann. Dann werden Betroffene in die nächstgelegene Klinik geflogen, welche die erforderliche Gesundheitsversorgung gewährleistet“, weiß Michael Bullerjahn, Leiter des medizinischen Abrechnungsservice bei der BDAE Gruppe. „Die Tatsache, dass eine Seuchengefahr besteht, ist keine Leistungsvoraussetzung für eine medizinisch notwendige Evakuierung.“
Generell seien Rückholungen ins Heimatland keine klassischen Versicherungsleistungen und müssten gesondert abgesichert werden. Medizinische Assisteure würden jedoch nicht im Falle einer drohenden Seuche, wie aktuell beim Coronavirus, für die Evakuierung potenziell gefährdeter Expats und deren Angehörige sowie Geschäftsreisender sorgen. In den meisten Fällen würden sie diese mit ihrem Netzwerk dabei unterstützen, einen Heimatrückflug zu organisieren.
Auslandskrankenversicherung zahlt Coronavirus-Test
Wer sich mit einer Auslandskrankenversicherung der BDAE Gruppe im Raum China aufhält, kann sicher sein, dass diese im Krankheitsfall leistet. Auch Tests zum Nachweis oder Ausschluss des Coronavirus werden selbstverständlich bezahlt. Die in den Versicherungsschutz integrierte Assistance-Dienstleistung hilft bei der Organisation von Rücktransporten, kommt allerdings nicht für die Kosten einer möglichen Evakuierung auf.
Viele Arbeitnehmer, die für Dienstreisen oder langfristige Projekte in China, Shanghai oder Hongkong vorgesehen sind, reagieren verunsichert und fragen sich, ob sie die Reise antreten müssen. „Sofern eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung eines Arbeitnehmers bei einer Dienstreise zu erwarten ist, dürfen Arbeitnehmer sich laut Paragraf 106 der Gewerbeordnung weigern, eine Dienstreise in betroffene Gebiete anzutreten, ohne dass sie arbeitsrechtliche Sanktionen zu befürchten haben“, weiß Omer Dotou, Leiter der Abteilung Global Mobility Services beim BDAE. Aktuell hat das Auswärtige Amt für die Provinz Hubei und das gesamte Staatsgebiet der Volksrepublik China (also auch Shanghai) eine Teil-Reisewarnung ausgesprochen, auf die man sich berufen könne. Hongkong und Macao sind davon ausgenommen.
Unternehmen sollten Rücktritt von vertraglichen Verpflichtungen prüfen
Schwieriger gestaltet es sich bei Mitarbeitereinsätzen in angrenzende Länder oder in Hongkong und Macao. Hier besteht zumindest für den Moment keine Gefahr für die Gesundheit im Sinne der deutschen Rechtsprechung und auch das Auswärtige Amt hat für diese Orte keine Reisewarnung ausgesprochen.
Viele deutsche Firmen streichen allerdings ihre Geschäftsreisen nach China und Co. Dabei sollten sie jedoch bedenken: „Unternehmen haben gegenüber Geschäfts- und Kooperationspartnern in China und Shanghai vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Das macht es in der Praxis nicht leicht, Dienstreisen einfach abzusagen. Wir empfehlen, Geschäftsreisen dahingehend zu prüfen, inwieweit man von der vertraglichen Erfüllungspflicht bei Seuchengefahren zurücktreten kann“, so Experte Dotou weiter.
Betriebsschließungen in China und Shanghai
Derzeit herrscht in Sachen Produktion und Geschäftstätigkeit ohnehin ein Ausnahmezustand in China und Shanghai, denn ein Großteil der Betriebe hat seit den chinesischen Neujahrsferien geschlossen. Die Regierung hat die Schließung auf den 9. Februar 2020 verlängert.
Die örtlichen Behörden sind gemäß Artikel 42 des Gesetzes zur Prävention und Behandlung von Infektionskrankheiten der Volksrepublik China dazu berechtigt, derartige Schließungen anzuordnen. Unternehmen wiederum sind gezwungen, die behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Falls ein Arbeitgeber sich nicht daran hält und Mitarbeiter in irgendeiner Form zu Schaden kommen, haftet er zivilrechtlich und es drohen empfindliche Strafzahlungen.
Die zuständigen Behörden sind außerdem befugt, einem Unternehmen die Geschäftslizenz zu entziehen, sollte es sich weigern, Maßnahmen zur Viruskontrolle und Virusprävention umzusetzen. Verantwortliche im Unternehmen können gemäß dem Strafrecht der Volksrepublik China sogar strafrechtlich belangt werden und ins Gefängnis kommen.
Quelle: BDAE Gruppe
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