Am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2019 – mit vollständigem Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – zugestimmt. Damit wird es großteils zum 01.01.2020 einige entscheidende Anpassungen geben, v. a. beim Verpflegungsmehraufwand, bei Jobtickets, bei Elektrofahrzeugen und bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn, schreibt der Reisekosten-Blog und wirft einen Blick auf die Änderungen.
Elektromobilität und Jobtickets
Einen Schwerpunkt des Gesetzespakets bilden Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität, eine verstärkte Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und von Fahrrädern. Damit soll das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität (erhöhte Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs sowie reduzierte CO2-Emissionen) erreicht werden.
Neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge sieht das JStG 2019 vor, die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin nur mit 0,5 % des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber bleibt bis 2030 steuerfrei, genauso wie die Privatnutzung von Dienstfahrrädern.
Das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 % besteuert, ohne dass es auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Mit dieser neuen Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG n. F. soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz z. B. von Jobtickets v. a. bei solchen Mitarbeitern zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel ggf. aufgrund ihres Wohnorts oder der Tätigkeitsstätte im ländlichen Raum gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können.
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