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Wann gilt die Geburtstagsfeier als beruflich veranlasst?

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Mit dem am 04.01.2017 veröffentlichten Revisionsurteil entschied der BFH, ob bzw. wann Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier beruflich veranlasst sind.
Wann sind damit die Aufwendungen als Werbungskosten anzusetzen?, fragt sich der Reisekosten-Blog in seinem ersten Artikel nach der Weihnachtspause.
Zum Urteil
Streitig war, ob Aufwendungen eines angestellten GmbH-Geschäftsführers für die Feier anlässlich seines 60. Geburtstags, die in den Räumen des Unternehmens stattfand, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Bei den Gästen handelte es sich ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden.Die für die Feier entstandenen Kosten von knapp 2.500 Euro machte der Gastgeber im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied in seinem Urteil vom 12.11.2015 (6 K 1868/13), dass die Kosten anlässlich dieser Geburtstagsfeier mit Arbeitskollegen u. U. als Werbekosten abgezogen werden können. Nun hat der BFH die Revision des zuständigen Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.
Hintergrund
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen sie vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen…
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