“Das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 Metern und die Vermeidung von größeren Menschenansammlungen wird auch im Freien empfohlen, um einen Kontakt zu Tröpfchen und Aerosolen zu minimieren. Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 Metern wurden bisher nicht beobachtet.“ schreibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Internetseite Infektionsschutz.de. Das muss man wissen um die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten Stadtgebiet beurteilen zu können.
Das Tragen einer solchen Mund-Nasen-Bedeckung hatte die Stadt ihren Bürgern auferlegt. Anders als in anderen Städten sollten die Düsseldorfer die Maske aber fast immer draußen anziehen. Also auch in Gegenden, wo eine solche Maske unsinnig ist. Das sah auch das Verwaltungsgericht in Düsseldorf so und hat dem Antrag eines Bürgers im Eilverfahren entsprochen und die allgemeine Maskenpflicht im gesamten Stadtgebiet kassiert.
In einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf heißt es:
“Die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom
3. November 2020, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, ist rechtswidrig. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit dem gegen die Stadt Düsseldorf gerichteten Antrag eines Düsseldorfer Bürgers im Eilverfahren entsprochen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, die Allgemeinverfügung sei unbestimmt. Unter Punkt 1 heiße es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“ Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.
Die Kammer hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von fünf Metern geäußert. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 Metern). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.
Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, müssen die Allgemeinverfügung beachten.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erheben. Aktenzeichen: 26 L 2226/20”
Quellen: Verwaltungsgericht Düsseldorf / Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
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