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Versicherungsschutz bei Naturkatastrophen

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Unternehmen, die ihre Mitarbeiter ins Ausland entsenden, unterliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht. Diese Sorgfaltspflicht sollte auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Die Folgen einer unzureichenden Absicherung der Mitarbeiter im Ausland können für das Unternehmen existensbedrohend sein.
Je nach Einsatzort des Mitarbeiters kann eine professionelle Beratung sinnvoll sein. Denn oftmals reicht der vorhandene Versicherungsschutz nicht aus. Selbst versierte Travelmanager großer Firmen stoßen bei den Versicherungsbedingungen, wie sie im Kleingedruckten zu lesen sind, nicht selten an ihre Wissensgrenzen.
Hurrikans wie zuletzt Irma, Erdbeben oder der Reaktorunfall im japanischen Fukushima gehören zu den Fällen, die oftmals von den bestehenden Versicherungen nicht ausreichend abgedeckt werden.
Zu den Risiken, die in vielen Versicherungsverträgen ausgeschlossen sind, gehören Seuchen wie zum Beispiel die Ebola-Epidemie in Westafrika. Rund 1000 deutsche Firmen haben sich in Afrika niedergelassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichet laut Paragraph 618 Arbeitgeber dazu, Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Daraus ergibt sich in der Konsequenz der Abbruch der Entsendung bei Seuchen und anderen Katastrophen.
Daher gehört eine Rückkehrklausel in jeden Entsendevertrag. Bei der Weigerung des Mitarbeiters, in das Heimatland zurückzukehren, sollte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung in Erwägung ziehen, um Schaden vom Unternehmen fernzuhalten.
Was bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland zu beachten ist, wissen die Experten der BDAE Consult in Hamburg.
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Bild: pixabay