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Urteil zur doppelten Haushaltsführung

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Am 24. Januar 2018 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil zur doppelten Haushaltsführung – genauer gesagt zur Klärung, ob eine solche vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort liegt, schreibt der Reisekosten-Blog in seinem ersten Beitrag im neuen Jahr.
Damit wurde also darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung, in der der eigenen Hausstand unterhalten wird, als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist. Und hier kommt auch noch die Frage ins Spiel, ob der tägliche Arbeitsweg von einer Stunde für die einfache Strecke zwischen Beschäftigungsort und Wohnung bei Großstädten und umliegenden Gemeinden zumutbar ist oder nicht.
Hintergrund
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten – und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG)
Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.1972 – VI R 95/71, vom 08.10.2014 – VI R 16/14, vom 07.05.2015 – VI R 71/14). Nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG beschäftigt. Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist. In diesem Fall fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander.
Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (z. B. BFH-Urteile vom 11.05.2005 – VI R 7/02 und VI R 34/04, vom 19.09.2012 – VI R 78/10). Im Rahmen der langjährigen Rechtsprechung ist der Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen und darunter v. a. nicht nur die nämliche politische Gemeinde, in der die Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte liegt, zu verstehen.
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