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Unfallkosten als zusätzliche Werbungskosten auf dem Arbeitsweg?

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Wieder einmal hat sich ein Finanzgericht mit dem Sachverhalt befasst, ob Unfallkosten, die auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstanden sind, zusätzlich als Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit neben der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und das Finanzgericht in Baden-Württemberg vertreten hier zwei unterschiedliche Auffassungen, die der Reisekosten-Blog beleuchtet.
Hintergrund
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 20.03.2014 (VI R 29/13) entschieden, dass Kosten, die aufgrund von Falschbetankung des Fahrzeugs auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten nicht abzugsfähig sind.
Zum Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem es über Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten als Werbungskosten zu entscheiden hatte, ebenfalls den Werbungskostenabzug neben der Entfernungspauschale ausgeschlossen. Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016 – 1 K 2078/15).
In den Urteilsbegründungen haben die Gerichte darauf Bezug genommen, dass die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes „sämtliche Aufwendungen“ abdecken soll, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Nach Auffassung der Richter des BFH bestehen auch keine erfassungsrechtlichen Bedenken gegen die abgeltende Wirkung, da der Gesetzgeber mit der Regelung das ihm eingeräumte Regelungsermessen nicht überschritten habe.
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