Bei einer Tätigkeit in Frankreich müssen Unternehmer mit Sitz in Deutschland arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten beachten. Für Transportunternehmen hat Frankreich die bislang geltenden Regeln seit 1. Juli 2016 verschärft, erklärt die IHK Südlicher Oberrhein. Bislang wurden Verstöße nicht geahndet, das ändert sich ab dem 23. Juli 2016.
Zu den seit Juli geltenden Vorschriften zählen die Einhaltung des französischen Mindestlohns, die Erstellung einer Entsendebescheinigung und die Benennung eines Vertreters in Frankreich. Die neuen Regelungen sind unabhängig von der Dauer, wie lange sich ein Mitarbeiter in Frankreich aufhält. Wer sich nicht an die Regeln hält, für den kann es ab sofort teuer werden: Pro fehlendes oder falsch ausgestelltes Dokument werden ab dem 23. Juli 2016 Bußgelder zwischen 450 und 750 Euro erhoben. Hat ein Transportunternehmen keinen Vertreter in Frankreich benannt, können die französischen Behörden weitere Bußgelder in Höhe bis zu 500.000 Euro verhängen.
Die französische Verwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, in bestimmten Fällen schwerer oder wiederholter Verstöße die Tätigkeit eines Transportunternehmens innerhalb Frankreichs ganz auszusetzen.
Durch die deutsch-französische Nachbarschaft über den Rhein hinweg sind die wirtschaftlichen Beziehungen südbadischer Transportunternehmen nach Frankreich besonders eng. Die IHK Südlicher Oberrhein rät den Unternehmen, sich genau über die neuen Vorschriften zu informieren. Sie hat alle wichtigen Informationen in einem Merkblatt zusammengefasst. Download unter www.suedlicher-oberrhein.ihk.de. Telefonische Beratung bei Frédéric Carrière, Telefon: 07821/2703-650 oder Anfragen per E-Mail: frederic.carriere@freiburg.ihk.de.
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