Der Reisekosten-Blog.de hat wieder ein spannendes Thema beleuchtet. Die Niedersächsischen Finanzrichter urteilten in einem Fall, der mit Taxifahrten, öffentliche Verkehrsmittel und Besuchsreisen ins Ausland zu tun hatte (Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 K 15/18). Konkret ging es um die Frage, ob Taxifahrten statt der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind und wie es mit den Aufwendungen im Rahmen von Besuchsfahrten zum im Ausland lebenden Kind aussieht.
Damit ging es um die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen und um die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Hintergrund: Aufwendungen und Besuchsreisen
Aufwendungen entstehen insoweit zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grund nach) und soweit sie den Umständen nach nötig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach). Sie sind dann außergewöhnlich, wenn sich nicht nur ihrer Höhe, sondern auch bzgl. ihrer Art und des Grunds außerhalb des Üblichen liegen. Im Einzelfall ausgeschlossen sind dabei die typischen Aufwendungen der Lebensführung (ungeachtet ihrer Höhe). Familienbedingte Aufwendungen sind daneben durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbetrag oder Kindergeld nach § 32 Abs. 6 EStG respektive § 31 EStG) abgegolten (BFH, Urteil vom 27.09.2007, Az. III R 28/05).
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