Einen Firmenwagen muss man als geldwerten Vorteil versteuern – ein Firmenfahrrad hingegen nicht. Zumindest nicht immer. Worauf es beim klassischen Drahtesel sowie bei einem E-Bike oder einem Pedelec ankommt und in welchen Fällen doch Steuern für das Rad fällig werden, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Immer mehr Unternehmen in Deutschland unterstützen ihre Belegschaft dabei, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu kommen: Laut einer von „Lease a Bike“ in Auftrag gegebenen Statista-Umfrage von 2024 bieten bereits 37 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitern Dienstradleasing an. Und weitere 27 Prozent planen ein solches Angebot. Dabei geht es überwiegend um E-Bikes, es kann aber auch der klassische Drahtesel sein.
Ob mit oder ohne Elektroantrieb: Die Mitarbeiter dürfen das Rad dann nicht nur dienstlich nutzen, sondern auch privat. Welche Kosten dabei auf sie zukommen und ob sie die private Nutzung versteuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erhält zum Beispiel ein Arbeitnehmer ein „Jobrad“ per Gehaltsumwandlung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil – und dann werden auf die private Nutzung des Rads Steuern fällig. Spendiert der Chef das Dienstrad hingegen zusätzlich zum normalen Gehalt (Steuerdeutsch: zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn), muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden.
Übrigens: Auch die Fahrten zur und von der Arbeit gelten als Privatnutzung. Diese müssen aber bei verkehrsrechtlichen Fahrrädern grundsätzlich nicht versteuert werden.
Dienstrad als geldwerter Vorteil oder Gehalts-Extra
1. Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt: Wird das Rad beispielsweise einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt – sozusagen als Gehalts-Extra -, muss er die private Nutzung seit 2019 nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt allerdings nur für Räder ohne Elektromotor und für Elektroräder mit einem maximal 250 Watt starken Motor, der auf eine Geschwindigkeit von bis zu 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist. In dem Fall kauft oder least der Arbeitgeber das Rad und stellt es dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung.
2. Dienstfahrrad per Gehaltsumwandlung: Erhält der Arbeitnehmer das Rad per Gehaltsumwandlung, sieht die Sache anders aus: Dann muss er die private Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern, abgesehen von den Fahrten von und zur Arbeit. Grundsätzlich gilt dafür die sogenannte 1-Prozent-Regel – allerdings ist diese auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert, wenn das Rad erstmals in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 überlassen wird. Das heißt dann: Der Betrag, der sich aus den 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises ergibt, wird wie Arbeitslohn behandelt und entsprechend versteuert. Die Gehaltsumwandlung anwenden kann der Arbeitgeber sowohl bei einem Kauf des Fahrrads als auch bei einem Leasing.
Wichtig: Ein S-Pedelec – dabei handelt es sich um ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann – gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss wie ein Firmenauto in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.