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Steuerliche Regelungen für Freiflüge oder verbilligte Flüge

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Wissen Sie, wie Sie Freiflüge oder verbilligte Flüge, die Fluggesellschaften gewähren, steuerlich bewerten müssen? Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Erlassen die steuerliche Behandlung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus diesen Flügen für die Jahre 2016–2018 geregelt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltungen gelten die Grundsätze dabei für alle Arbeitgeber, egal ob Luftfahrtunternehmer oder nicht, schreibt der Reisekosten-Blog.
Grundsätze aus dem Ländererlass
1. Wenn Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern Frei- oder verbilligte Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, gewähren, kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder 3 EStG ermittelt werden.
2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten:
a) bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn die Fluggesellschaft Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder
b) wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber Frei- oder verbilligte Flüge, sind diese ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.
4. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2016–2018 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG für jeden FKM festgesetzt:
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