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Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern

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Das Bundesfinanzministerium hat ein BMF-Schreiben „Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern“ veröffentlicht, welches das Schreiben aus 2014 ersetzt. Nach Ansicht von VDR-Steuerexperte Marco Schader reagiert das BMF mit dem überarbeiteten Schreiben im Wesentlichen auf die im Jahr 2019 ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs. Es enthält keine überraschenden Aussagen und viele Ergänzungen wurden bereits im Schrifttum so vertreten.
Der Experte vom Verband Deutsches Reisemanagement e.V. hat die wesentlichen Ergänzungen zusammengefasst:
Erste Tätigkeitsstätte
– Auch eine großräumige Tätigkeitsstätte kann erste Tätigkeitsstätte sein, bspw. Bahnhöfe oder Flughäfen
– Ein im geringen Umfang Tätigwerden reicht für eine erste Tätigkeitsstätte aus
– Die Zuordnungsentscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte muss nicht dokumentiert werden und kann konkludent erfolgen
– Kettenentsendungen: Für das 48 Monatskriterium ist eine ex-ante und keine ex-post Betrachtungsweise anzuwenden
Mahlzeitengestellung
– Die Preisgrenze von EUR 60 gilt auch im Ausland
– Snacks wie Tüten mit Chips, Salzgebäck, Müsliriegel etc. sind keine Mahlzeit im steuerlichen Sinne
Doppelte Haushaltsführung
– Eigener Hausstand: Eine Hauptwohnung ist am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gelegen, wenn die Fahrtzeit bis zu einer Stunde bzw. die Entfernung 50km beträgt
– Berufliche Veranlassung: die Fahrtzeit zur ersten Tätigkeitsstätte muss mindestens halbiert werden
– Höhe der Unterkunftskosten: Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel sind nicht in die EUR 1.000 Grenze einzubeziehen.
Unterkunftskosten
– Für Übernachtungen im Kraftfahrzeug können Berufskraftfahrern pauschal EUR 8 steuerfrei erstattet werden bzw. als Werbungskosten angesetzt werden.
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Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) / Bild: Pixabay