In der Schweiz wird das Thema Scheinselbstständigkeit deutlich strenger bewertet als in der Bundesrepublik. Lothar Hempel, juristischer Berater bei der Handwerkskammer Konstanz, gibt Betrieben Tipps, wie sie rechtliche Schwierigkeiten beim Arbeiten im Nachbarstaat vermeiden.
„Damit Sie nicht in die Scheinselbstständigkeitsfalle tappen, ist es wichtig, die Regelungen in der Schweiz zu kennen. In der Weisung „Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) werden auf 43 Seiten die Kriterien und Fragenkataloge detailliert vorgestellt, nach denen sich die Abgrenzung der Selbständigkeit zur Scheinselbständigkeit bewertet.
Um auf der sicheren Seite zu sein, rate ich selbstständigen Handwerkern aus Deutschland möglichst keine Arbeiten „Hand in Hand“ mit anderen Selbstständigen in der Schweiz durchzuführen. Sprich: Stuckateur Martin Bauer aus einem grenznahen Gebiet sollte nicht einfach so einen bekannten Handwerker aus demselben Ort zu einem Auftrag in die Schweiz mitnehmen. Schlauer ist es, bei größeren Aufträgen an Subunternehmer einzelne Lose zu vergeben, die diese auch alleine und eigenständig ausführen können. Wenn Arbeiten wie zum Beispiel Verputzarbeiten nur zu zweit oder von mehreren durchgeführt werden können, kommt auch eine zeitlich befristete Anstellung und Anmeldung der Personen als Arbeitnehmer in Frage. Hier müssen dann zwar je nach Qualifikation und Berufszugehörigkeit die geltenden Mindestlöhne der Schweiz der jeweiligen Branche eingehalten werden, bei Beachtung dieser minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen ist eine solche Baustelle dann aber auch problemlos in der Gruppe zu mehreren Personen „Hand in Hand“ durchführbar.
Quelle: Handwerkskammer Konstanz