Am 21. Januar hat der Bundesfinanzhof das Urteil vom 06.11.2014 (VI R 21/14) veröffentlicht: Damit hat er – bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 – entschieden, dass ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer nicht allein deshalb auswärts tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Mit diesem Urteil kann der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen, schreibt der Reisekosten-Blog.
Hintergrund
Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht selbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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