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Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

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Das Finanzgericht Münster hatte im Urteil vom 11.10.2019 (Az. 13 K 172/17 E) zu klären, ob die private Pkw-Nutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Konkret ging es um die steuerliche Behandlung zweier Dienstwagen (Pkw A: Porsche 911 Turbo; Pkw B: Porsche Cayenne V6) in den Streitjahren 2009 und 2010. Dabei zeigte es sich, wie wichtig ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist, schreibt der Reisekosten-Blog.de.
Zum Urteil:
Der Kläger, der ein Einzelunternehmen betreibt, dessen Gegenstand die Vermietung von Betriebsgrundstücken sowie die Vermittlung und Beratung von Kapitalanlagen, Versicherungen und Finanzierungen ist, ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der betroffenen GmbH, mit der eine Betriebsaufspaltung besteht. Der Kläger als Besitzunternehmer verpachtet dem Betriebsunternehmen u. a. Grundstücke und Gebäude. Unternehmensgegenstand der GmbH ist die Vermittlung und Beratung in den Geschäftsbereichen Kapitalanlagen, Versicherungen und Finanzierungen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war im Streitzeitraum 2009 und 2010 der Kläger.
Am 09.06.2008 schloss der Kläger mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der den Vertrag vom 20.01.2004 ersetzte. In § 8 („Sonstige Leistungen“) war geregelt:
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