Zum 01.07.2020 ist die Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 und ermäßigt sieben Prozent auf 16 und ermäßigt fünf Prozent als Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung in Kraft getreten, schreibt der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR). Stellt ein Hotel nun für eine geschäftliche Übernachtung eine Rechnung aus, unterliegen Übernachtung und Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 mit fünf Prozent der Umsatzsteuer (vom 01.01.2021 bis 30.6.2021 mit sieben Prozent). Für andere Leistungen – einschließlich der Getränke – gelten jedoch 16 Prozent Umsatzsteuer (vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 19 Prozent).
Übernachtungen mit Frühstück dürfen daher nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16 Prozent bzw. 19 Prozent unterliegen. Als Konsequenz daraus benötigen Geschäftsreisende getrennte Rechnungen für Übernachtungskosten und Frühstück.
Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist es übrigens erlaubt, zur Aufteilung des Gesamtpreises von Kombiangeboten wie Buffet oder All-Inclusive-Angeboten, Getränke mit 30 Prozent des Pauschalpreises anzusetzen.
Haufe erklärt in mehreren Praxis-Beispielen anschaulich, wie die Mehrwertsteuer-Anpassung für Geschäftsreisen mit Übernachtungen mit Frühstück vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 zu berücksichtigen ist.
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Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V.
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