Geschäftsreisende, die den Arbeitsschutz ernst nehmen, können ab dem 02. Februar 2023 wieder die Bahn benutzen. Mit diesem Datum endet die Maskenpflicht im Fernverkehr und damit der permanente Verstoß gegen die Vorgaben beim Tragen von FFP2 Masken.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schreibt zum Tragen von FFP2 Masken relativ unmissverständlich:
„Die Belastung beim Tragen von FFP-Masken entsteht durch den Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen, der zu einer erhöhten Atemarbeit und zu einer Beanspruchung der Atmung und des Herz-Kreislauf-Systems führt…“
„Zur Reduktion einer möglichen Beanspruchung sind Pausen oder Erholungszeiten vorzusehen, in denen keine Maske getragen wird. Die Erholungszeit schließt andere Tätigkeiten mit einer leichten körperlichen Arbeit nicht aus…..“
„Als Anhaltswert wird in der DGUV-Regel für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Gebrauchsdauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben. Für eine FFP2-Maske mit Ausatemventil wird eine Gebrauchsdauer von 150 min und eine Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen (Achtung: Im Rahmen des Infektionsschutzes besteht kein Fremdschutz!). Diese Angaben beziehen sich auf eine mittlere Arbeitsschwere, Raumtemperatur und Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Wird nur leichte körperliche Arbeit verrichtet, können die Werte entsprechend angepasst werden (Anpassungsfaktor 1,5) und es ergibt sich eine Gebrauchsdauer von > 100 min für FFP2-Masken ohne Ausatemventil bzw. > 200 min für FFP2-Masken mit Ausatemventil (siehe DGUV* Regel 112-190, Abschnitt 8). Dabei ist stets zu beachten, dass es sich um Anhaltswerte handelt, bei denen je nach Lage vor Ort auch abgewichen werden kann. Ziel ist es, die Maske tragende Person ausreichend zu schützen und zugleich eine Überbeanspruchung auszuschließen.“
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Geschäftsreisende verstoßen bei einer Bahnreise gegen die Empfehlungen der DGUV zur Tragedauer von FFP2 Masken wenn sie gegen die Maskenpflicht im Fernverkehr nicht verstoßen.
Ein Dilemma, das am 02. Februar 2023 endet.
Aufatmen, im wahrsten Sinne des Wortes, können auch Arbeitgeber. Sie stehen für Maßnahmen wie das Tragen von FFP2 Masken mit in der Verantwortung.
*DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
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