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Keine steuerliche Entlastung für das heimische Büro

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Für die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen Arbeitszimmern gelten weiterhin die strengen Vorgaben des Bundesfinanzhofes (BFH). Für Steuerzahler bedeutet das nach Auskunft der ARAG Experten: Nur wer nachweisen kann, dass er das Büro zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann den Raum von der Steuer absetzen. Kleine Arbeitsecken in einem Wohnraum lässt der BFH nicht gelten.
Was gilt als Arbeitszimmer?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Arbeitszimmer zu Hause ein abgeschlossener Raum sein muss. Das Eckchen im Wohnzimmer zählt also nicht dazu. Zudem muss der Raum wie ein Büro eingerichtet sein, also mindestens über einen Schreibtisch sowie einen Bürostuhl verfügen. Die ARAG Experten warnen: Bei Erstanträgen lassen sich Finanzämter gerne Grundriss-Skizzen zeigen, um diese Vorgaben zu kontrollieren.
Wie viel ist für wen absetzbar?
Kann der Steuerzahler nachweisen, dass sein Arbeitszimmer sein beruflicher Mittelpunkt ist, können Kosten in unbegrenzter Höhe angegeben werden – und zwar nicht nur anteilig die Miete, sondern auch Kosten für Strom, Heizung, eventuelle Finanzierungskosten des Immobilienkredites und sonstige Ausgaben, die mit dem Arbeitszimmer zu tun haben. Typische Berufsgruppen sind beispielsweise alle Freiberufler, die am heimischen Rechner für einen Konzern arbeiten, Vertreter, freie Journalisten, aber auch z.B. Rentner mit einem Nebenjob oder Hausfrauen- und Männer, die sich mit einem Nebenjob Geld hinzuverdienen.
Steht Betroffenen nachweislich kein eigener Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, können sie jährlich bis zu 1.250 Euro geltend machen. Typische Berufsgruppen, für die diese Regelung zutrifft, sind z.B. Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter, Makler oder Lehrer. Auch Steuerzahler, die ein Fernstudium oder Fort-, Aus- sowie Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, dürfen diesen Betrag in die Steuererklärung eintragen.
Das klassische Büro um die Ecke
Ob nebenan, weit entfernt oder nur eine Etage höher – sobald sich das Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände – also ‚außerhäuslich‘, wie es auf amtsdeutsch heißt – befindet, ist die Rechtslage eindeutig und das Finanzamt wird alle Kosten akzeptieren.
Quelle: ARAG