Start News Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

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Flugverspätung ist nicht gleich Flugverspätung. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Bundesgerichtshof hatte erneut in zwei Fällen über Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 500 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) zu entscheiden.
Die Kläger des ersten Falls buchten bei der Beklagten Hin- und Rückflüge von Frankfurt am Main nach Mahón (Menorca). Der Hinflug startete verspätet und landete nicht wie vorgesehen um 21.55 Uhr, sondern erst nach 1.00 Uhr. Auch der Rückflug eine Woche später kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden in Frankfurt an. Die Verspätung des Hinflugs war auf einen Generalstreik in Griechenland zurückzuführen, von dem das eingesetzte Flugzeug beim vorherigen Umlauf betroffen war. Die Verspätung des Rückflugs beruhte auf einem Radarausfall, ebenfalls im griechischen Luftraum, der wiederum die Ankunft des für den Rückflug eingesetzten Flugzeugs in Mahón verzögert hatte.
Im zweiten Fall buchten die Kläger einen Flug von Stuttgart nach Palma de Mallorca, dessen Abflug und Ankunft sich wegen eines an diesem Tag stattfindenden Generalstreiks in Griechenland, der zu einer zeitweisen Sperrung des griechischen Luftraums führte und die vorangegangenen Flüge des eingesetzten Flugzeugs nach und von Griechenland betraf, um mehr als drei Stunden verspätete.
Die Erstgerichte haben die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben angenommen, die Verspätung der Flüge beruhe auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3** der Fluggastrechteverordnung, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht hätten vermeiden lassen.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die Kläger ihre Ansprüche weiterverfolgt.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen, auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13
AG Hannover – Urteil vom 31. Januar 2013 – 533 C 4600/12
LG Hannover – Urteil vom 17. Juli 2013 – 12 S 18/13
und
Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13
AG Hannover – Urteil vom 17. Dezember 2012 – 447 C 3825/12
LG Hannover – Urteil vom 2. September 2013 – 1 S 3/13
*Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger
**Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Quelle: Bundesgerichtshof