Wird eine abhängige Beschäftigung für die Wiederaufnahme einer pandemiebedingt aufgegebenen Selbstständigkeit gekündigt, darf nach Auskunft der ARAG Experten die Bundesagentur für Arbeit nicht die Regelsperrzeit von zwölf Wochen für Arbeitslosengeld verhängen. Denn es sei von einem Härtefall auszugehen, wenn die Kündigung von der berechtigten Annahme geleitet sei, die selbstständige Tätigkeit wiederaufnehmen zu können, so das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (Az.: L 9 AL 106/22 B ER).
Im verhandelten Fall ging es um den Inhaber einer Eventagentur, die der Antragsteller im Zuge der Pandemie aufgeben musste. Kein Einzelfall weshalb die Meldung den Weg auf diese Seite gefunden hat.
Bild: Pixabay
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