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Kein Schadensersatz bei harter Landung

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Eine harte Landung haben die allermeisten Geschäftsreisenden bereits mitgemacht. Vielleicht sogar eine überharte Landung bei der der Pilot mit ordentlich Wumms aufgesetzt hat. Kommt dabei ein Passagier zu Schaden, besteht allerdings kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Worum ging es:
Am 20. März 2014 flog YL mit Altenrhein Luftfahrt von Wien (Österreich) nach St. Gallen/Altenrhein (Schweiz). Sie behauptet, bei der Landung einen Bandscheibenvorfall erlitten zu haben.
Bei der Landung zeichnete der Flugschreiber eine vertikale Belastung von 1,8 g auf. Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass eine solche Landung zwar subjektiv als hart empfunden werden könne, aber auch unter Berücksichtigung einer Messtoleranz aus luftfahrttechnischer Sicht noch im normalen Betriebsbereich des fraglichen Flugzeugs liege. Nach den Vorgaben des Flugzeugherstellers betrage die maximale Belastung des Fahrwerks und der tragenden Teile des fraglichen Flugzeugs nämlich 2 g. Zudem sei aus flugtechnischer Sicht am Flughafen St. Gallen/Altenrhein wegen der alpinen Lage eine harte Landung sicherer als eine zu weiche und habe im vorliegenden Fall kein Pilotenfehler festgestellt werden können.
YL erhob beim Handelsgericht Wien (Österreich) Klage gegen Altenrhein Luftfahrt, gerichtet auf Feststellung, dass Altenrhein Luftfahrt nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal für den ihr angeblich entstandenen Schaden haftet, und auf Verurteilung von Altenrhein Luftfahrt, ihr 68 858 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. YL stützt ihre Klage darauf, dass diese Landung als „hart“ und somit als Unfall im Sinne dieser Bestimmung einzustufen sei.
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