Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall zum Thema Doppelte Haushaltsführung sein Urteil gefällt, schreibt der Reisekosten-Blog.de. Am 16. Mai 2018 wurde die Entscheidung veröffentlicht, in der es darum ging, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist. Wie sieht es also mit einer doppelten Haushaltsführung aus, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort in derselben politischen Gemeinde liegt?
Zum Urteil
Im Streitfall wohnten die Kläger und Revisionskläger seit August 1999 in der K-Straße in A-F. Zusätzlich hatte der angestellte Kläger seit Januar 2009 eine Wohnung in der V-Straße in A-M mit einer Größe von 103 qm, wo sich auch seine Arbeitsstätte in den Streitjahren (2010–2012) befand (W-Straße). Laut seiner Einkommensteuererklärungen suchte der Kläger diese von der Wohnung in der V-Straße aus im Jahr 2010 an 203 Tagen, im Jahr 2011 an 210 und im Jahr 2012 an 190 Tagen auf. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung machte er anteilig bezogen auf 60 qm als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung allerdings auch im Einspruchsverfahren nicht an. Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1005 veröffentlichten Gründen im Streitpunkt ebenfalls keinen Erfolg. Es beantragte, das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.12.2015 (Az. 7 K 7366/13) wegen Einkommensteuer 2010 und 2011 aufzuheben, die Klage insoweit abzuweisen und die Revision im Übrigen zurückzuweisen.
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