Bis zur nächsten Weihnachtsfeier ist es zwar noch etwas hin. Aber das Thema beschäftigt die Gerichte auch in den Sommermonaten, wie das Urteil vom Finanzgericht Köln (Az. 3 K 870/17), das am 03.09.2018 veröffentlicht worden ist, zeigt. Darin ging es um die Frage, ob und inwieweit (kurzfristige) Absagen zur Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier steuerliche Auswirkungen für die Kollegen haben, die tatsächlich zur Weihnachtsfeier gegangen sind, berichtet der Reisekosten-Blog.
Hintergrund
Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2015 sind die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung des „Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014“ gehören zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen).
Zuwendungen i.d.S. sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG alle Aufwendungen des Arbeitgebers inkl. Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
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