Der BFH hatte im Revisionsurteil vom 19.01.2017 die Frage zu klären, ob ein Arbeitnehmer dem Finanzamt Aufwendungen für sein Privatflugzeug in Rechnung stellen kann, wenn er das Flugzeug, das er selbst steuert, für Dienstreisen nutzt, schreibt der Reisekosten-Blog.
Der BFH hatte in diesem Rahmen auch zu klären, wann ein beruflich unangemessener Aufwand vorliegt und ob dieser ggf. anteilig steuerlich abzugsfähig ist.
Hintergrund
Reisekosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist, insbesondere also, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass wie z. B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreunds zugrunde liegt und in der Verfolgung privater Reiseinteressen auch nicht der Schwerpunkt der Reise liegt.
Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen dann, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass aus diesem Grund die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist. Diese gesetzliche Bestimmung dient dem Ziel, unangemessenen Repräsentationsaufwand nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Zum Urteil
Im Streitfall machte der angestellte Geschäftsführer einer GmbH, der privat ein einmotoriges Flugzeug besaß und dieses auch für Dienstreisen nutzte, die Flugkosten für die betrieblich veranlasste Auswärtstermine im In- und europäischen Ausland als Werbungskosten geltend. Die beruflich veranlasste Nutzung seiner Flüge lagen laut seinen Angaben bei ca. 30 %.
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