Bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht zahlt der Fahrzeughalter ein Bußgeld und ein weiteres Bußgeld der Fahrer, wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind, erklärt reifen.com. Obwohl die Regelung schon seit dem letzten Winter gilt, haben laut einer repräsentativen Umfrage drei Viertel der Autofahrer (73 Prozent) davon noch nie etwas gehört. reifen.com nimmt die verbreitete Unkenntnis zum Anlass, Fuhrparkbetreibern aufzuzeigen, worauf sie jetzt achten müssen:
1. Fuhrparkbetreiber haftet bei Verstößen! Wie bisher steht der Kraftfahrzeugfahrer in der bußgeldbewehrten Verantwortung, der Winterreifenpflicht zu genügen. Zusätzlich wird auch der Fuhrparkbetreiber zur Kasse gebeten: Ordnet er eine Fahrt an oder lässt er diese bei winterlichen Wetterbedingungen zu, ohne dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das Regelbußgeld für den Fuhrparkbetreiber beträgt immerhin 75.00 Euro – 15.00 Euro mehr als das für den Fahrer.
2. Umrüstung rechtzeitig organisieren! Um hohen Bußgeldforderungen zu entgehen, sollten Fuhrparkbetreiber die Umrüstung unbedingt beachten – und frühzeitig in Angriff nehmen. Dies gilt insbesondere für alle Fahrzeuge, die nicht fest zugeordnet sind und für die der Fuhrparkbetreiber die Hauptverantwortung trägt. Lediglich in Fällen, bei denen die Pflicht zum Wechsel auf Winterreifen auf einen bestimmten Dienstwagennutzer übertragen wurde, hat der Fuhrparkbetreiber einen Verstoß nicht zu vertreten.
3. Nur noch Reifen mit Schneeflocken-Symbol gelten als Winterreifen! M+S-Reifen waren lange Zeit für viele Fuhrparkbetreiber ein guter Kompromiss. Wurde die Flotte erst jüngst mit M+S-Reifen ausgerüstet, profitieren sie von einer Übergangsfrist, die bis 30. September 2024 gilt. Für neue Reifen, die ab Januar 2018 produziert wurden, ist das „Alpine-Symbol“ jedoch vorgeschrieben. Wichtig sind darüber hinaus noch mindestens vier Millimeter Restprofil, denn sonst gelten sie bei Schnellfall nicht als angemessene Bereifung.
Quelle: reifen.com
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