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Frankreich setzt neue Entsenderichtlinie um

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Frankreich hat mit einer Verordnung die im Jahr 2018 reformierte Entsenderichtlinie 2018/957 frühzeitig umgesetzt, schreibt der BDAE in seinem neusten Newsletter und bezieht sich dabei als Quelle auf die Außenwirtschaftsagentur Germany Trade & Invest.
Damit werden die von entsendenden Unternehmen zu beachtenden zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften ergänzt, die in Artikel L1262-4 Code du travail aufgezählt sind.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Vorschriften über die Entlohnung. Danach ist einem entsandten Arbeitnehmer künftig nicht nur der französische Mindestlohn zu bezahlen, sondern auch die in Frankreich üblichen sonstigen Lohnbestandteile wie etwa Prämienleistungen.
Zusätzlich müssen Entsandten in Frankreich Zusatzkosten erstattet werden, die ihm beispielsweise durch den Transport oder die Verpflegung und Unterkunft entstehen.
Prämienleistungen sind wichtiger Lohnbestandteil in Frankreich
In französischen Unternehmen haben die verschiedenen Formen der Prämienleistungen einen wichtigen Stellenwert. Sie machen im Schnitt etwa zehn bis 15 Prozent des durchschnittlichen (Jahres-) Bruttogehaltes aus. Eine Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer (participation aux résultats) ist bei Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gesetzlich vorgeschrieben.
Das Gesetz unterscheidet kollektive Prämiensysteme für alle Mitarbeiter und selektive Systeme für bestimmte Gruppen. Die Prämien können sowohl für Unternehmen als auch für ihre Arbeitnehmer sozialabgaben- und steuerrechtliche Vorteile haben.
Kürzere Fristen für die Entsendung
Die neue Entsenderichtlinie sieht kürzere Fristen für eine Entsendung vor. Diese ist künftig nur noch bis 12 Monate möglich und kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Ab dem 13. Monat einer Entsendung unterliegt der Arbeitnehmer dem vollständigen französischen Arbeitsrecht mit Ausnahme einiger Vorschriften zum Arbeitsvertragsrecht. Wird ein entsandter Arbeitnehmer innerhalb der 12 Monate durch einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, werden die Entsendungsmonate beider Arbeitnehmer zusammengerechnet.
Die Vorschriften der Verordnung müssen am 30. Juli 2020 von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden.
Zum Thema Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland bietet die BDAE Gruppe regelmäßig Seminare für Fachkräfte aus den Bereichen Personal, Steuern, Finanzen und Entgelt an.
Quelle: Newsletter der BDAE Gruppe