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Flugverkehr zwischen der EU und Großbritannien

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Wird sich nach dem Ausscheiden der Briten aus der Europäischen Union etwas für Flugreisende ändern? Der Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) glaubt das nicht und erklärt in einem Beitrag zu den Folgen des Brexits: „Der Flugverkehr zwischen der EU und Großbritannien bleibt auch im Falle eines harten Brexit weitgehend aufrechterhalten. Darauf haben sich Chefunterhändler von Europäischem Parlament und Ministerrat geeinigt.
Grundlage ist ein von der Europäischen Kommission im Dezember 2018 vorgelegter Notfallplan, mit dem verhindert werden soll, dass der Flugverkehr im Fall eines harten Brexit zu einem Stillstand kommt. Diese Übergangsregelung gilt nur bei so genannter Reziprozität – also wenn Großbritannien seinerseits entsprechende Regelungen erlässt. Die zwischen Rat und EP ausgehandelte Einigung umfasst die vier Grundfreiheiten im Flugverkehr, begrenztes Code-sharing und Leasing-Vereinbarungen sind ebenfalls möglich. Die ursprünglich geplante Deckelung von Passagierflügen auf das Vorjahresniveau von 2018 wird es nicht geben. Vorgesehen ist auch eine sechsmonatige Übergangsfrist, innerhalb derer betroffene Fluggesellschaften Anpassungen an die EU-Regeln zu Ownership und Control vorgenommen haben müssen. Diese Regelungen, die noch formal angenommen werden müssen, treten unmittelbar nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU in Kraft. Sie enden am 30. März 2020 oder wenn doch noch ein Austrittsabkommen zustande kommt.“
Mehr Informationen für die Reisebranche zum Brexit gibt es vom DRV unter: https://www.drv.de/politik/brexit.html
Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.
Quelle: Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)