Am 17. Februar 2005 trat die Fluggastrechteverordnung – EU-Verordnung – 261/2004 – in Kraft, welche die Rechte von Flugpassagieren im Falle eines Flugausfalles, einer Flugverspätung oder einer Flugüberbuchung regelt. Die Passagierrechte wurden in den vergangenen zehn Jahren durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Europäischen Gerichtshofes, konkretisiert und meist zum Wohle der Passagiere gestärkt.
Dennoch kennen 90 Prozent der betroffenen Passagiere ihre Rechte nicht und verzichten damit pro Jahr auf mehr als 700 Millionen Euro an Ausgleichszahlungen.
Das Verbraucherschutzportal www.FairPlane.de hat die zehn Meilensteine im Kampf für die Rechte von Fluggästen der letzten zehn Jahre zusammengestellt und gibt einen Ausblick auf die Zukunft der Fluggastrechte:
1) Fluggastrechteverordnung tritt in Kraft:
Am 17. Februar 2005 tritt die EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Sie regelt unter anderem das Recht von Passagieren auf Betreuungsleistungen bei deutlichen Verspätungen und auf Ausgleichszahlungen bei Annullierungen und Nichtbeförderung von bis zu 600 Euro. Seit Inkrafttreten haben einzelne Fluglinien oder Verbände immer wieder versucht, die Bestimmung auszuhebeln.
2) Bestätigung der Gültigkeit:
Am 10. Januar 2006 bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Gültigkeit der Verordnung. Die International Air Transport Association (IATA) als Verband von Fluggesellschaften hatten gegen die EU-Verordnung geklagt und vor dem EuGH verloren. Die Entscheidung führt im Gegenteil dazu, dass Airlines auch bei außergewöhnlichen Umständen Betreuungsleistungen erbringen müssen. (Rs.: C-344/04)
3) Ausgleichszahlungen auch bei Verspätungen:
Am 19. November 2009 kommt es zu einem wegweisenden Urteil des EuGH gegen die Fluglinie Condor. Die Richter verfügen, dass Ausgleichszahlungen für Verspätungen ab drei Stunden gleich hoch ausfallen wie bei einer Annullierung. Bis zum sogenannten „Sturgeon-Urteil“ gab es eine Lücke in der Gesetzgebung, da Verspätungen nicht explizit erwähnt wurden. (Rs.: C-402/07 und C-432/07)
4) Verjährung erst nach drei Jahren:
Am 10. Dezember 2009 urteilt der Bundesgerichtshof (BGH), dass bei der Anwendung deutschen Rechts die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit haben deutsche Passagiere mindestens drei Jahre Zeit, Ausgleichszahlungen von Fluglinien einzufordern. (Az.: ZR 61/09)
5) Ausgleich ab drei Stunden Verspätung bestätigt:
Am 23. Oktober 2012 bestätigt der EuGH in einer Klage unter anderem gegen Lufthansa das „Sturgeon-Urteil“. Die Richter bekräftigen damit den Ausgleichsanspruch auch bei „großen Verspätungen“ von mehr als drei Stunden.
6) Verjährung zum Zweiten:
Am 22. November 2012 urteilt der EuGH in der Rechtssache Moré gegen die niederländische Fluglinie KLM, dass sich die Verjährung der Ansprüche nach dem jeweils nationalen Recht richtet. (Rs.: C-139/11)
7) Verspätung am Endziel maßgeblich:
Am 26. Februar 2013 schließen die Richter des EuGH ein weiteres Schlupfloch für Airlines: Sie urteilen, dass die Verspätung am Endziel maßgeblich ist. Auch wer seinen Anschlussflug aufgrund einer relativ kurzen Verspätung des Zubringerfluges verpasst und mehr als drei Stunden verspätet am Endziel landet, hat seitdem Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Verordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt lehnten Fluglinien Forderungen von betroffenen Passagieren mit der Begründung ab, dass die Verspätung weniger als drei Stunden beträgt und somit kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestünde. (Rs.: C-11/11)
8) Streiks sind außergewöhnliche Umstände:
Am 12. Juni 2014 kommt es zu einem der wenigen Urteile zu Ungunsten der Passagiere: Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilt, dass Streiks außergewöhnliche Umstände sind. Arbeitsniederlegungen gehören demnach nicht in den Verantwortungs-bereich der Fluglinien, so dass diese nicht dafür verantwortlich gemacht werden können. Kommt es streikbedingt zu Flugverspätungen oder -annullierungen haben betroffene Passagiere keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. (Az.: X ZR 104/13)
9) Erst das Öffnen der Türen bedeutet Landung:
Am 4. September 2014 strengen die FairPlane Rechtsanwälte des Verbraucherschutzportals www.FairPlane.de vor dem EuGH ein bedeutendes Urteil an: Die Richter definieren endlich, dass ein Flugzeug erst als gelandet zu zählen ist, wenn sich die erste Tür öffnet. Diesen bis dahin existierenden Graubereich nutzten immer wieder Fluglinien aus, die das Aufsetzen der Räder bereits als Landung zählten.
10) Ausgleich bei Codesharing:
Am 6. Februar 2015 setzen die Richter am Amtsgericht Rüsselsheim ein Zeichen für den Verbraucherschutz: Sie stellten klar, dass die nachweislich ausführende Airline bei Verspätungen ab drei Stunden eine Entschädigung zahlen muss. Dies gilt auch, wenn der Flug im Codesharing von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird. (Az.: 3 C 3947/13 (31)).
11) Ausblick in die Zukunft – Das Ende der Fluggastrechte?
Seit ihrem Inkrafttreten hat sich die EU-Fluggastrechteverordnung zu den verbraucherfreundlichsten Regelungen weltweit entwickelt, was Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt und Initiator des „Sturgeon-Urteils“ bekräftigt: „Heute sind fast alle wesentlichen Graubereiche abgeklärt und Passagiere können ohne finanzielles Risiko zu ihrem Recht kommen. Dabei bedarf es aber leider immer noch juristischen Beistands, weil die wenigsten Airlines Ausgleichszahlungen freiwillig leisten.“
Eine geplante Neufassung der Verordnung, welche gerade auf europäischer Ebene verhandelt wird, sieht Prof. Dr. Ronald Schmid kritisch: „Eine Neufassung, welche das EU-Parlament angestoßen hat, ist abzulehnen, weil sie für die Fluggäste keine Verbesserungen bringt. Vielmehr sollen mit einer Überarbeitung nur die in mehr als zehn Jahren erkämpften Passagierrechte wieder aufgeweicht und damit massiv verschlechtert werden.“
Die geplante Neufassung bedeutet eine drastisch Beschränkung der Verbraucherrechte in der EU und kann somit als Vorbote des geplanten Freihandelsabkommens TTIP gesehen werden. Fairplane fordert die Bundesregierung um den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas auf, sich mit aller Kraft für den Erhalt der Passagierrechte einzusetzen.
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