Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden kann, muss man häufig ein Fahrtenbuch führen. Dies gilt auch in den Fällen des Zeugnisverweigerungsrechts. Die Fahrtenbuchauflage gilt auch weiter, wenn das eigentliche Tatfahrzeug verkauft wird. Das Fahrtenbuch ist dann für das Ersatzfahrzeug zu führen. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes München vom 12. März 2019 (AZ: 11 CS 18.2476), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Worum ging es:
Mit dem Auto wurde ein Verkehrsverstoß begangen, der mit einer Geldbuße von 180 Euro und einem Punkt bewertet wurde. Wer der Fahrer war, blieb unklar. Die Halterin des Pkw verweigerte die Aussage und berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Als Fahrer kamen mehrere Personen im Familienkreis in Betracht. Das Foto half nichts, da die Sonnenblende heruntergeklappt war.
Die Frau als Halterin des Fahrzeugs musste für mehrere Monate ein Fahrtenbuch führen. Sie wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass das Tatfahrzeug nicht mehr ihr gehöre. Das war noch vor Erteilung der Auflage auf den Ehemann zugelassen worden.
Die Fahrtenbuchauflage gilt jedoch auch für jedes Ersatzfahrzeug, so das Gericht. Die Auflage knüpfe daran an, dass der Fahrzeughalter die Verfügungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit über das Tatfahrzeug habe. Ziel der Auflage sei es, eine Wiederholung dieser Situation zukünftig zu verhindern. Daher sei es unerheblich, ob das Tatfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei.
Nach Auskunft der DAV-Verkehrsrechtsanwälte gilt dies dann auch für ein neu gekauftes Fahrzeug.
Mehr dazu auf www.verkehrsrecht.de
Quelle: Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
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