Dem pauschalen Nutzungswert zugrunde zu legen ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – abzurunden auf den nächsten vollen Kilometer, erklärt der Reisekosten-Blog zum BMF-Schreiben vom 04. April 2018. Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Auch wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals nutzt, um zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hin- und her zu fahren, wird der pauschale Nutzungswert nicht erhöht.
Wenn der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen fährt, ist bei Anwendung der 0,03%-Regelung der pauschale Monatswert unter Zugrundelegung der Entfernung zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kfz für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.
Die 0,03%-Regelung ist unabhängig von der 1%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kfz nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2010, Az. VI R 54/09). Dabei sind auch die bestehenden Verwaltungsregelungen zum Nutzungsverbot (vgl. Rdnr. 16 des BMF-Schreibens), zum Nutzungsverzicht (vgl. Rdnr. 17) und zur unbefugten Privatnutzung (vgl. Rdnr. 18) zu beachten.
Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Wenn der Wagen aufgrund von Urlaub oder Krankheit nicht genutzt wird, ist dies im Nutzungswert pauschal zu berücksichtigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für maximal 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22.09.2010 (Az. VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09) zulässig.
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