Die EU will ungerechtfertigte Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit europäischer Unternehmen im Binnenmarkt beseitigen. Die Botschafter der Mitgliedstaaten haben am 27. März 2019 im Ausschuss der Ständigen Vertreter die Einigung mit dem Europäischen Parlament vom 13. März 2019 über den Entwurf einer Richtlinie zur Erleichterung grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von EU-Unternehmen gebilligt.
Die neue Richtlinie führt umfassende Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ein und enthält zusätzliche Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind. Sie bietet zudem weitere Vereinfachungen, die für alle drei Reorganisationsformen gelten sollen, wie etwa Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen, indem auf Berichte für die Gesellschafter und Arbeitnehmer verzichtet wird, falls die Gesellschafter zustimmen oder das Unternehmen oder seine Tochtergesellschaften keine Arbeitnehmer haben.
Die Richtlinie sieht Verfahren vor, mit denen geprüft wird, ob die grenzüberschreitenden Vorhaben nach den betreffenden nationalen Rechtsordnungen rechtmäßig sind; zudem wird ein obligatorisches Verfahren zur Bekämpfung von Missbrauch eingeführt. Dieses Verfahren ermöglicht den nationalen Behörden, grenzüberschreitende Vorhaben zu blockieren, wenn sie missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht erfolgen, d. h. wenn sie der Vermeidung oder Umgehung von nationalem Recht oder EU-Recht oder aber kriminellen Zwecken dienen.
Der vereinbarte Text sieht vergleichbare Vorschriften für die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vor. Er gewährleistet auch, dass die Arbeitnehmer über die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens ausreichend unterrichtet (und dazu konsultiert) werden. Die Rechte von Minderheitsgesellschaftern und nicht stimmberechtigten Gesellschaftern werden stärker geschützt. Gleichzeitig gibt es klarere und zuverlässigere Schutzvorkehrungen für die Gläubiger des betreffenden Unternehmens.
Darüber hinaus bietet die Richtlinie Anreize für den Einsatz digitaler Werkzeuge im Laufe des grenzüberschreitenden Vorhabens. So können Formalitäten, wie die Ausstellung der Vorabbescheinigung, online erledigt werden. Alle einschlägigen Informationen werden über bestehende, digital vernetzte Unternehmensregister ausgetauscht.
Wie geht es weiter?
Sofern der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments der vorläufigen Einigung zustimmt, wird die Richtlinie von den beiden gesetzgebenden Institutionen nach der üblichen Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen förmlich verabschiedet. Sie gelangt 36 Monate nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung.
Quelle: Rat der Europäischen Union
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