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Erstattung ausländischer Umsatzsteuer

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Mitarbeiter reisen zu Messen und Ausstellungen oder übernachten aus sonstigen Gründen geschäftlich im Ausland, die Lastwagen deutscher Speditionen werden im Ausland vollgetankt. Deren deutsche Unternehmen werden somit mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet. Diese kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, sondern in einem eigenen Vorsteuervergütungsverfahren. Der Vergütungsantrag für Rechnungen innerhalb der EU ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern.
Das Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet einen nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund bieten die Auslandshandelskammern deutschen Unternehmen ein spezielles Serviceangebot, indem sie die Vergütungsanträge direkt vor Ort abwickeln. Die Kontaktdaten der Auslandshandelskammern sowie Informationen zu den Konditionen finden Sie nach Ländern sortiert im Internet unter www.ahk.de.
Eine weitere Möglichkeit ist außerdem, hierfür einen Dienstleister oder ein spezialisiertes Steuerbüro zu beauftragen.
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V.