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Entsendung von Mitarbeitern in Frankreich

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Im August 2015 ist in Frankreich ein neues Gesetz („Loi Macron“) in Kraft getreten. Darin werden verschärfte Bestimmungen für ausländische Unternehmen, die vorübergehend Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, aufgeführt. Bei Nichtbeachtung drohen sowohl für den Auftraggeber als auch für das entsendende Unternehmen hohe Strafen.
Beauftragung eines Vertreters (Représentant) in Frankreich
In diesem Gesetz wird die formelle Beauftragung eines Vertreters (Représentant) mit Sitz in Frankreich zwingend vorgeschrieben. Für die Meldung vor Beginn der Arbeiten ist Name und Anschrift sowie die unterschriebene Vollmacht des Vertreters erforderlich. Der Vertreter ist Ansprechpartner für die Arbeitsinspektoren bei Kontrollmaßnahmen.
Nachweis sowie Unterlagen, die beweisen, dass der Mindestlohn / Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde, Arbeitszeitrapporte für die Dauer des Einsatzes pro Mitarbeiter, Arbeitsvertrag zwischen den entsandten Mitarbeitern und Arbeitgeber, Vertrag mit Auftraggeber, Nachweis über die Anzahl der ausgeführten Verträge und die Höhe des Umsatzes des Arbeitgebers in seinem Heimatland und in Frankreich, Arbeitsmedizinische Bescheinigungen sowie Arbeitserlaubnis (bei Mitarbeitern aus Drittstaaten) sind einige Dokumente, welche in französischer Sprache übersetzt, beim Vertreter zu Kontrollzwecken vorliegen müssen.
Auftraggeberhaftung
Auftraggeber, die einen Auftrag in Frankreich an einen Subunternehmer aus dem Ausland vergeben, der daraufhin Mitarbeiter nach Frankreich entsendet, haften ebenfalls für die Einhaltung der Meldepflichten und arbeitsrechtlichen Bestimmungen während der Tätigkeiten in Frankreich.
Elektronische Vorab-Meldung der Entsendung über Online-Portal:
Darüber hinaus gibt es in Frankreich seit August 2015 die Möglichkeit, die Entsendung über das Online-Portal „Déclaration préalable de détachement“ zu melden. Für ausländische Unternehmen steht auf der Plattform ein englischsprachiger Guide (http://travail-emploi.gouv.fr/IMG/pdf/IT_300-2.pdf) zum Download bereit, der über die einzelnen Eingabepunkte bei der Meldung informiert. Die online-Meldung für die Entsendung der Mitarbeiter ist noch nicht zwingend vorgeschrieben. Doch hat sie den Vorteil, dass somit das Profil hinterlegt ist und sie nicht alle Daten bei einem neuen Auftrag erneut eingeben müssen. Im Rahmen der Meldung wird auch die zuständige französische Kontrollbehörde „Inspection de Travail“ per Auswahlmenü definiert.
Frankreich setzt damit die am 15. Mai 2014 verabschiedete Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU (IMI-Verordnung) in nationales Recht um. Für die Implementierung dieser Richtlinie wird allen EU-Mitgliedstaaten ein Zeitraum von etwas über zwei Jahren gewährt.
Quelle: Handwerkskammer Mannheim