Wer eine Flugreise mit Umstiegen in einem Land der Europäischen Union (EU) startet, hat bei Verspätungen auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn diese erst bei einem späteren Teilflug jenseits der EU auftreten. Dabei spielt es laut ARAG Experten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rolle, ob direkte Anschlussflüge von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Airlines durchgeführt werden (Az.: X ZR 15/20).
Quelle: ARAG Versicherung / Bild: Pixabay
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