Flugreisende können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist laut ARAG Experten der Ansicht, dass eine frühere Terminierung der Starts – sofern diese ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreiche und daher „erheblich“ sei – als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für die Passagiere könnten dann größer sein als bei einer Verspätung (Az.: C-146/20; C-188/20; C-196/20; C-270/20; C-263/20).
Quelle: ARAG Versicherung / Bild: Pixabay
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