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Entfernungspauschale: PKW-Fahrer nicht benachteiligt

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Mit dem am 04. Januar 2017 veröffentlichten Revisionsurteil entschied der BFH, ob die unterschiedliche Behandlung von Autofahrern und Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel bei der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist oder nicht. Denn letztere können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächlich entstandene Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen, erklärt der Reisekosten-Blog.
Zum Urteil
Streitig war, ob Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Kosten oder nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für die 43 km langen Fahrten zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten von 0,44 EUR pro Kilometer geltend, wobei er die Wegstrecke mit einem Pkw zurückgelegt hat. Das zuständige Finanzamt jedoch erkannte nur die geltend gemachten Wegekosten in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an, wogegen der Kläger Klage einreichte. Denn er sah in dem Umstand, dass Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur in Höhe einer Entfernungspauschale geltend machen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisende Steuerpflichtige hingegen die tatsächlich entstandenen Kosten absetzen könnten, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Hintergrund
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die dafür angefallenen Kosten können auch angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
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