Wie sieht es genau mit den Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung aus? Können Vermieter diese Kosten als Werbungskosten geltend machen? Ja, sagt der Bundesfinanzhof – die ungünstigere Entfernungspauschale ist allerdings dann anzuwenden, wenn das vermietete Objekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist, berichtet der Reisekosten-Blog.
Warum dies so ist, klärte der BFH in seinem Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15), das am 20.04.2016 veröffentlicht worden ist.
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof stellte in dem Revisionsverfahren klar, dass der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Entfernungspauschale beschränkt ist, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.
Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 EUR nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.
Zum Urteil
Das klagende Ehepaar sanierte mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Da sie dafür die beiden Baustellen 165- bzw. 215-mal im Jahr für umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten mit insgesamt 138 km und damit so häufig aufsuchten, sah das Finanzamt im Ort der Vermietungsobjekte eine regelmäßige Tätigkeitsstätte der Kläger begründet. Daher waren die Fahrtkosten nach seiner Ansicht nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 4 EStG), und zwar in Höhe von ca. 683 EUR. Das klagende Ehepaar hatte dagegen Fahrtkosten von insgesamt ca. 7.423 EUR auf Basis eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs als Werbungskosten angesetzt.
Das Finanzgericht führte aus, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt dann anzunehmen sei, wenn sich dort – bei der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls – der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befinde. Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts als regelmäßige Tätigkeitsstätte spreche, wenn dieses nur gelegentlich aufgesucht wird.
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