Der Bundesfinanzhof hat am 25.03.2015 seinen Beschluss vom 09.02.2015 zur Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.06.2014 (4 K 3546/11) als unbegründet zurückgewiesen, schreibt der Reisekosten-Blog. Darin ging es um die Frage, wie eine doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind, zu beurteilen ist.
Bei der Beurteilung, ob eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vorliegt, ist nicht zwischen Ehegatten und anderen Personen zu unterscheiden. Stattdessen ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt.
Dies gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn allein dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten.
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