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Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob als Betriebsausgaben abzugsfähig?

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Im Urteil vom 27.09.2017 (3 K 2547/16), das am 15.03.2018 veröffentlicht worden ist, hat das Finanzgericht Köln darüber entschieden, wie es mit den Kosten für einen Dienstwagen aussieht, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird, berichtet der Reisekosten-Blog. Wie sieht es hier mit dem geldwerten Vorteil bzw. mit der Abzugsfähigkeit der Kosten als Betriebsausgaben aus? Und ist es angemessen, dem Ehegatten einen Dienstwagen zu stellen, der auch privat genutzt werden darf?
Hintergrund
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, d.h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen.
Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen betrieblich i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG veranlasst oder durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen i.S.d. § 12 Nr. 1 und 2 EStG motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Zwar wird vorausgesetzt, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Jedoch schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen – sowohl bzgl. des Vertragsinhalts als auch bzgl. der Vertragsdurchführung – für sich allein stets die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2013, Az. X R 31/12, BStBl. II 2013, 1015).
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