Die Experten vom Reisekosten-Blog berichten regelmäßig über BFH-Entscheidungen, BMF-Schreiben, OFD-Verfügungen und ganz allgemein über Aktuelles und Informatives aus dem Reisekosten- und Bewirtungsrecht. Die Beiträge richten sich an Mitarbeiter in Personal-, Lohnbüros und Reisekostenabrechnungsstellen, Buchhaltung sowie Unternehmer, Führungskräfte, Selbstständige und Berater. Selbstverständlich wird auch auf das BAG-Urteil vom 17. Oktober 2018 eingegangen. Bekanntlich ging es in dem Urteil darum, wie mit Dienstreisezeiten umzugehen ist. Der Reisekosten-Blog schreibt dazu:
„Die Bundesarbeitsrichter haben am 17.10.2018 darüber entschieden, wie Reisezeiten im Falle von Auslandsentsendungen zu vergüten sind.
Wie sieht es also mit der Vergütung für die Hin- und Rückreise aus, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend, also befristet, zur Arbeit ins Ausland entsandt wird?
Hintergrund: Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen aus steuerrechtlicher Sicht
Die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte ist ein zentraler Punkt bei der Reisekostenabrechnung: Denn nur wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich veranlasst tätig wird, kann eine Auswärtstätigkeit vorliegen, für die dann nach bestimmten Regeln steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungen für die entstandenen Reisekosten vorgenommen werden können.
Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte innehaben. Je nach Ausgestaltung der Tätigkeit können aber auch nur eine oder mehrere auswärtige Tätigkeitsstätten vorliegen und der betreffende Arbeitnehmer hat keine ersteTätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG). Dann liegt für die gesamte Tätigkeit des Arbeitnehmers eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor.“
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Quelle: Reisekosten-Blog.de
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