Mit der Einrichtung einer Zweitwohnung beschäftigt sich der Reisekosten-Blog und schreibt:
„Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 14.03.2017 (13 K 1216/16 E) mit den Kosten für die Wohnungseinrichtung einer Zweitwohnung beschäftigt.
Es hatte zu klären, ob die Kosten für die nötige Einrichtung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu den abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen oder nicht.
Zum Urteil
In dem Streitfall unterhielt der Kläger neben einem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Zweitwohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände machte er neben der Miete in seiner Einkommensteuererklärung als notwendige Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen allerdings nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat. Dagegen klagte der Kläger, der der Auffassung war, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Zweitwohnung unbeschränkt abzugsfähig seien – denn sie würden keine Unterkunftskosten darstellen.“
Hintergrund und Urteilsbegründung auf dem Reisekosten-Blog weiterlesen
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