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Die neue sog. 1%-Regelung bei Kfz

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Für die sog. 1%-Regelung haben sich, durch das Gesetz zur Eindämmung der missbräuchlichen Steuergestaltungen vom 28.04.2006, folgende wesentliche Änderungen ergeben:

Die sog. 1%-Regelung, die eine pauschale Ermittlungsmethode für private Kfz erlaubte, ist nurmehr dann anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50% beträgt. Als betriebliche Fahrten zählen –nach den aktuellen Vorgaben des BMF- all diejenigen, die betrieblich veranlasst sind, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen. Hierher gehören z.B.: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten, aber auch die Überlassung des Kfz zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.

Der Steuerpflichtige hat den Umfang der betrieblichen Nutzung darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist aber nicht notwendig, denn Formvorgaben enthält das Gesetz nicht. So genügen Einträge in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen zur Glaubhaftmachung. Nur wenn solche Unterlagen nicht vorhanden sind, kann durch ein Fahrtenbuch über den Zeitraum von ca. drei Monaten die überwiegend betriebliche Nutzung glaubhaft gemacht werden.

Ein Nachweis ist entbehrlich, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kfz zu über 50% betrieblich genutzt wird, z.B. bei berufsbedingt typischer Reisetätigkeit, Taxiunternehmen, Handelsvertreter, aber auch bei den von Ihnen angesprochenen Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe. Eine Nachweispflicht entfällt aber auch dann, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. Familienheimfahrten mehr als 50% der Jahreskilometer des Kfz ausmacht.
Die Regelung gilt erstmals für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

Quelle: www.anwalt-fvvs.de